Die Frage der Durchführbarkeit wurde bereits in der obigen Erwägung bejaht, weshalb hier nur festzustellen ist, dass die Wegweisung und deren Vollzug vom BFF zu Recht verfügt worden sind. In der Regel enthält die Wegweisungsverfügung die mit einer Ausreisefrist konkretisierte Verpflichtung, die Schweiz zu verlassen. Die abschliessend im Gesetz genannten Ausnahmen sind in den Art. 13c, 13d Abs. 3 und 4, 13e, 14a und 19 Abs. 3 AsylG aufgeführt (vgl. VPB 57.31).