Diese Regel gilt auch für die Verfahren am Flughafen, wobei dort die Prüfung der Wegweisungshindernisse nicht als Folge der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung der Asylgewährung erfolgt, sondern gleichzeitig, da bereits dann das Verfahren am Flughafen abzubrechen und die Einreise zur Weiterführung des Verfahrens zu bewilligen ist, wenn von einem Grund aus der Palette der asyl- und wegweisungsrechtlichen Gründe nicht gesagt werden kann, dass er offensichtlich fehlt. Die Frage der Durchführbarkeit wurde bereits in der obigen Erwägung bejaht, weshalb hier nur festzustellen ist, dass die Wegweisung und deren Vollzug vom BFF zu Recht verfügt worden sind.