9. Lehnt das BFF das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an (Art. 17 Abs. 1 AsylG). Diese Regel gilt auch für die Verfahren am Flughafen, wobei dort die Prüfung der Wegweisungshindernisse nicht als Folge der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung der Asylgewährung erfolgt, sondern gleichzeitig, da bereits dann das Verfahren am Flughafen abzubrechen und die Einreise zur Weiterführung des Verfahrens zu bewilligen ist, wenn von einem Grund aus der Palette der asyl- und wegweisungsrechtlichen Gründe nicht gesagt werden kann, dass er offensichtlich fehlt.