Sowohl bezüglich der asyl- und wegweisungsrechtlichen Relevanz als auch bezüglich seiner Glaubwürdigkeit ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht verfolgt war oder ist. Zusammenfassend folgt, dass die Flüchtlingseigenschaft im für deren Bestimmung relevanten Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. Kälin, Grundriss, S. 135 ff.) nicht gegeben war, und dass das BFF (und der zustimmende UNHCR) zu Recht offensichtliches Fehlen einer Verfolgungsdrohung angenommen haben. Das BFF hat zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch abgewiesen.