11 kriminellen Tat des Beschwerdeführers (Totschlag) zu Recht die Relevanz bezüglich der Flüchtlingseigenschaft abgesprochen. Doch auch den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in der Befragung durch die Grenzpolizeibeamten fehlt jeder Bezug zu einer unter den weiten Verfolgungsbegriff subsumierbaren Verfolgungsmassnahme. Sowohl bezüglich der asyl- und wegweisungsrechtlichen Relevanz als auch bezüglich seiner Glaubwürdigkeit ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht verfolgt war oder ist.