O., 625 f., 629, 638). Er beinhaltet neben dem Geltungsbereich von Art. 3 AsylG und den völkerrechtlichen Bestimmungen von Art. 3 EMRK und Art. 3 in Verbindung mit Art. 1 des Europäischen Übereinkommens vom 26. November 1987 zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.101.106) auch alle anderen Wegweisungshindernisse gemäss Art. 18 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 14a ANAG. In der Beschwerde werden die Vorbringen des Gesuchstellers lediglich wiederholt, und es wird ohne nähere Begründung deren Asylrelevanz deklariert. Die Vorinstanz hat den allfällig drohenden Folgen der behaupteten