12a AsylG). Gelingt die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nicht, so kann im Rahmen des Verfahrens am Flughafen nur dann eine Abweisung des Gesuches erfolgen, wenn offensichtlich ist, dass dem Gesuchsteller im Heimatoder Herkunftsland keine Verfolgung droht. Offensichtlichkeit ist dann anzunehmen, wenn schon aufgrund der am Flughafen durchgeführten Befragung und der weiteren Aktenlage keine vernünftigen Zweifel an der Ungefährdetheit des Gesuchstellers bestehen. Der in Art. 13d AsylG verwendete weite Verfolgungsbegriff ist der gleiche wie der in den Art. 13 und 16 Abs. 1 Bst. a und c sowie Abs. 2 AsylG vorkommende (vgl. Botschaft, a.a.O., 625 f., 629, 638).