Dass die Nichtbewilligung der Einreise überhaupt Eingang in den Abs. 4 von Art. 13d AsylG gefunden hat, hat lediglich damit zu tun, dass die Möglichkeit einer Wegweisung in einen Drittstaat vorfrageweise zu klären ist, was bejahendenfalls zu einer Einreiseverweigerung führt. Die Zuständigkeit der ARK ist somit trotz falscher Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid gegeben. Da die Beschwerde richtigerweise bei der ARK eingereicht worden ist, welche sofort gehandelt hat, ist dem Beschwerdeführer dadurch kein Rechtsnachteil erwachsen.