Bern 1983, S. 95 f.) ist die Wegweisungsbeschwerde bei der ARK zu behandeln, da einem Entscheid über die Einreiseverweigerung neben dem Asylverfahren keine eigenständige Bedeutung zukommen könnte. Ergäbe sich aber eine Beschwerdegutheissung gegen die vorsorgliche Wegweisung durch die ARK, müsste das BFF wiedererwägungsweise entweder seine Einreiseverweigerung aufheben oder eine Wegweisung in einen anderen Drittstaat verfügen. Im Fall einer Beschwerdeablehnung würde die verfügte Einreiseverweigerung gegenstandslos. Die Einreichung einer Beschwerde gegen die Einreiseverweigerung beim EJPD erübrigt sich somit unter jedem Aspekt.