O. S. 140 f. sowie BGE 104 Ib 133 f.). Diese Frage kann aber im vorliegenden Fall offen bleiben, da es sich bei der verfügten Wegweisung nicht um eine vorsorgliche handelt. c. Aus der Tatsache, dass in den Anwendungsfällen von Art. 13d Abs. 2 und 3 AsylG auch dort, wo dies nicht ausdrücklich gesagt wird, sowohl eine Einreiseverweigerung als auch eine (vorsorgliche) Wegweisung verfügt wird, könnte geschlossen werden, dass eine Zweiteilung des Rechtsmittelweges stattfinden würde. Während die Einreiseverweigerung beim EJPD anzufechten wäre (oben sub a), ist für die Beurteilung einer gegen die Wegweisung gerichteten Beschwerde die ARK zuständig (sub b).