11 Abs. 2 AsylG «Wegweisung während und nach Abschluss eines Asylverfahrens» zu verstehen ist. Mit dieser spezifischen Regelung ist klargestellt, dass die Wegweisung gemäss Art. 13d Abs. 2 AsylG (ebenso wie die ihr gleichgesetzte Wegweisung gemäss Art. 19 Abs. 2 AsylG), obwohl jeweils als vorsorglich bezeichnet, jedenfalls eine selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung ist. Dieser Betrachtungsweise steht deshalb Art. 46a AsylG nicht entgegen, welcher Zwischenverfügungen, die in Anwendung