Nichts deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber die vorsorgliche Wegweisung dem Zuständigkeitsbereich der ARK entziehen wollte. In beiden Fällen geht es um die identische Frage, nämlich um «die Verpflichtung, die Schweiz zu verlassen» (Art. 17a Bst. a AsylG), und es handelt sich in beiden Fällen um eine Beschwerde im Asylbereich, über die die ARK endgültig entscheidet (Botschaft, a.a.O., 616). Diese Rechtsunsicherheit wurde in der Zwischenzeit behoben durch die Definition in Art. 1 Abs. 2 VOARK, wonach unter dem Wegweisungsbegriff von Art. 11 Abs. 2 AsylG «Wegweisung während und nach Abschluss eines Asylverfahrens» zu verstehen ist.