Kälin, Grundriss, S. 278). Fraglich ist nach Meinung dieser Autoren, wie der Begriff «Wegweisung» gemäss Art. 11 Abs. 2 Bst. b AsylG zu verstehen ist. Das Asylgesetz verwendet diesen Begriff sowohl für die Verpflichtung des Gesuchstellers, die Schweiz nach Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen (Art. 17, 17a, 13d Abs. 4 AsylG), als auch für die Aufforderung an den Gesuchsteller, während der Hängigkeit des Asylgesuches auszureisen (Art. 19 und 13d Abs. 2 und 3 AsylG). Nichts deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber die vorsorgliche Wegweisung dem Zuständigkeitsbereich der ARK entziehen wollte.