6 zu verfügen hat (Art. 13b-13d AsylG). In Anwendung von Art. 11 Abs. 5 AsylG ist in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre das EJPD als Rechtsmittelinstanz für Beschwerden gegen Einreiseverweigerung durch das BFF zu betrachten. Mit der Einreiseverweigerung wird - genau gleich wie mit der Einreisebewilligung - nur über die Einreise, nicht aber über das korrekt eingereichte (Art. 13a AsylG) Asylgesuch entschieden. Im Anwendungsfall von Art. 13c AsylG (Gesuch an der Landesgrenze) ist allerdings ein neues Gesuch im Ausland einzureichen (Art. 5 Abs. 1 AsylV 1). Hingegen bleibt in den Anwendungsfällen von Art.