Inwieweit diese Feststellung in Rechtskraft erwachsen sein muss (so Kälin Walter in: Grundriss des Asylverfahrens, Basel / Frankfurt a.M. 1990, S. 212), ist im Zusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit des sofortigen Wegweisungsvollzuges zu überprüfen (vgl. hinten E. 9). Das Verfahren vor dem BFF richtet sich dabei nicht nach den Bestimmungen von Art. 15 und 15a AsylG, welche Bestimmungen sich nur auf Gesuchsteller, die sich in der Schweiz befinden (Art. 13f AsylG), beziehen, für die Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland, an der Grenze und am Flughafen sowie für die Anhaltung bei illegaler Einreise (Art. 13b-13e AsylG) aber nicht herangezogen werden können.