45 AsylG, welche dem Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nachgeformte Bestimmung nach unbestrittener Lehre den Flüchtling nach dem materiellen Flüchtlingsbegriff schützt. Darin sind auch die Asylbewerber so lange inbegriffen, als nicht festgestellt ist, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen (vgl. Kälin Walter, Das Prinzip des non-refoulement, Bern 1982, S. 90). Inwieweit diese Feststellung in Rechtskraft erwachsen sein muss (so Kälin Walter in: Grundriss des Asylverfahrens, Basel /