Der Gesetzestext erwähnt zwar namentlich nur die Kompetenz des BFF zum sofortigen Vollzug der Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat. Der Wegweisungsvollzug ins Heimat- oder Herkunftsland setzt aber hier zwingend die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Verweigerung des Asyls und die Anordnung der Wegweisung voraus und beinhaltet somit auch die Prüfung dieser Voraussetzungen. Zu einer solchen Auslegung kommt man auch durch Ableitung von Art. 45 AsylG, welche dem Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nachgeformte Bestimmung nach unbestrittener Lehre den Flüchtling nach dem materiellen Flüchtlingsbegriff schützt.