5 Art. 13d Abs. 4 AsylG ist so auszulegen, dass das BFF ein am Flughafen gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn dem Gesuchsteller im Heimatoder Herkunftsland «nach der übereinstimmenden Auffassung des Bundesamtes und des Hochkommissariates der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge offensichtlich keine Verfolgung droht». Der Gesetzestext erwähnt zwar namentlich nur die Kompetenz des BFF zum sofortigen Vollzug der Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat.