Verweigert das BFF die Einreise, so kann der Ausländer bei einer schweizerischen Vertretung ein neues Asylgesuch einreichen (Art. 5 Abs. 1 AsylV 1); das Verfahren wird folglich mit dem Entscheid über die Einreiseverweigerung abgeschlossen und der Ausländer wird auf das Verfahren zur Stellung eines Asylgesuches aus dem Ausland verwiesen. Im Falle einer Einreisebewilligung folgt das normale Asylverfahren, wie es in den Art. 14 ff. AsylG geregelt ist. bb. Bei Asylgesuchen am Flughafen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen gemäss Art. 13d AsylG, Art. 4 und 5