Gemäss Art. 13f Abs. 1 AsylG richtet ein Ausländer, der sich in der Schweiz befindet, das Asylgesuch an die Behörde des Kantons, von dem er eine Anwesenheitsbewilligung erhalten hat. bb. Für die übrigen Fälle hat der Bundesrat das Verfahren geregelt (Art. 13f Abs. 2 AsylG). Ausländer, die sich ohne Anwesenheitsbewilligung in der Schweiz aufhalten, reichen ihr Asylgesuch bei der Empfangsstelle ein (Art. 6 Abs. 1 AsylV 1). Faktisch ist dies das häufigste Verfahren. b. Asylgesuche aus dem Ausland sind gemäss Art. 13a AsylG bei einer schweizerischen Vertretung einzureichen. Diese überweist das Gesuch mit ihrem Bericht an das BFF, welches dem Gesuchsteller die Einreise zur