Die ARK weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen 1. Gemäss Art. 11 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG) entscheidet die ARK endgültig über Beschwerden gegen Entscheide des BFF über die Verweigerung des Asyls und die Anordnung der Wegweisung; letztere umfasst die Anordnung der Wegweisung während und nach Abschluss des Verfahrens (Art. 1 Abs. 2 der V vom 18. Dezember 1991 über die Schweizerische Asylrekurskommission [VOARK], SR 142.317). Mit Beschwerde an die ARK kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 11 Abs. 3 AsylG).