In einem Schreiben an die Schweizerische Botschaft in Lagos (dort eingegangen am 22. Juli 1992) hat der Beschwerdeführer sinngemäss zum Ausdruck gebracht, dass er an der von seinem Rechtsvertreter eingereichten Beschwerde festhalte. Das BFF beantragt in seiner Vernehmlassung vom 17. Juli 1992 die Abweisung der Beschwerde. Die ARK weist die Beschwerde ab.