Am 26. Mai 1992 stellte der «United Nations High Comissioner for Refugees» (Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen [UNHCR]) im Rahmen einer Anfrage im Sinne von Art. 13d Abs. 4 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) fest, dass nach seiner Auffassung dem Beschwerdeführer in Nigeria offensichtlich keine asylrechtlich relevante Verfolgung drohe. Mit Verfügung vom 26. Mai 1992 stellte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und bezeichnete diese als sofort vollstreckbar.