offen gelassen (E. 4.b). 3. Eine per Telefax eröffnete, mit faksimilierter Unterschrift versehene Verfügung erfüllt die Anforderungen an die Schriftlichkeit einer Verfügung an sich nicht. Trotz dieses Mangels ist die Eröffnung rechtsgültig, wenn eine Irreführung oder andere Benachteiligung des Gesuchstellers ausgeschlossen werden kann (E. 6.a). 4. Begründung einer Verfügung mittels Formular (E. 6.b).