Der mit einer vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat (Art. 13d Abs. 2 und 3 AsylG) oder einer Wegweisung in den Herkunftsstaat (Art. 13d Abs. 4 AsylG) verbundenen Einreiseverweigerung am Flughafen kommt neben den asylrechtlichen Entscheiden keine eigenständige Bedeutung zu, weshalb sich eine Beschwerde an das an sich zuständige EJPD erübrigt und die ARK bezüglich aller Punkte des angefochtenen Dispositivs zuständig ist (E. 4.a-d). Frage der Rechtsnatur der vorsorglichen Wegweisung in Drittstaat - selbständig anfechtbare Zwischenverfügung oder instanzabschliessender Endentscheid im Wegweisungspunkt? offen gelassen (E. 4.b).