{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1993-09-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-58-55--_1993-09-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002204.pdf?ID=150002204", "Checksum": "bf9554c8d9c74bacf2de4aab4961a402"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 58.55 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 29.09.1993 JAAC 58.55 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 29.09.1993 JAAC 58.55 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 29.09.1993 JAAC 58.55 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:45", "Checksum": "f0981a2d4c3b22d5edd8e444a465b6a6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 29.09.1993 JAAC 58.55 \r\n\n 11\nkriminellen Tat des Beschwerdeführers (Totschlag) zu Recht die Relevanz\nbezüglich der Flüchtlingseigenschaft abgesprochen. Doch auch den\nweiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in der Befragung durch\ndie Grenzpolizeibeamten fehlt jeder Bezug zu einer unter den weiten\nVerfolgungsbegriff subsumierbaren Verfolgungsmassnahme. Sowohl bezüglich\nder asyl- und wegweisungsrechtlichen Relevanz als auch bezüglich seiner\nGlaubwürdigkeit ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht verfolgt\nwar oder ist. Zusammenfassend folgt, dass die Flüchtlingseigenschaft\nim für deren Bestimmung relevanten Zeitpunkt der Entscheidung\n(vgl. Kälin, Grundriss, S. 135 ff.) nicht gegeben war, und dass das BFF\n(und der zustimmende UNHCR) zu Recht offensichtliches Fehlen einer\nVerfolgungsdrohung angenommen haben.\nDas BFF hat zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die\nFlüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch abgewiesen.\n9. Lehnt das BFF das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so\nverfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren\nVollzug an (Art. 17 Abs. 1 AsylG). Diese Regel gilt auch für die Verfahren am\nFlughafen, wobei dort die Prüfung der Wegweisungshindernisse nicht als\nFolge der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung\nder Asylgewährung erfolgt, sondern gleichzeitig, da bereits dann das\nVerfahren am Flughafen abzubrechen und die Einreise zur Weiterführung\ndes Verfahrens zu bewilligen ist, wenn von einem Grund aus der Palette\nder asyl- und wegweisungsrechtlichen Gründe nicht gesagt werden kann,\ndass er offensichtlich fehlt. Die Frage der Durchführbarkeit wurde bereits\nin der obigen Erwägung bejaht, weshalb hier nur festzustellen ist, dass die\nWegweisung und deren Vollzug vom BFF zu Recht verfügt worden sind.\nIn der Regel enthält die Wegweisungsverfügung die mit einer Ausreisefrist\nkonkretisierte Verpflichtung, die Schweiz zu verlassen. Die abschliessend\nim Gesetz genannten Ausnahmen sind in den Art. 13c, 13d Abs. 3 und 4, 13e,\n14a und 19 Abs. 3 AsylG aufgeführt (vgl. VPB 57.31). Dass der Gesetzgeber\nauch den Fall der Ab- und Wegweisung nach Art. 13d Abs. 4 AsylG in die\nKategorie der sofort vollstreckbaren Verfügungen aufgenommen hat, ist\neine Systemwidrigkeit, deren sich der Gesetzgeber bewusst war und die\ner in Kauf genommen hat (vgl. Botschaft, a.a.O., 629 f.). Alle anderen sofort\nvollstreckbaren Entscheide haben nicht die Rückschaffung in den Staat der\nbehaupteten Verfolgung zur Folge. Während die ARK mit Entscheid vom\n1. September 1992 festgestellt hat, dass bei Nichteintretensentscheiden\nein sofortiger Wegweisungsvollzug mangels ausdrücklicher gesetzlicher\nKompetenz unzulässig ist (vgl. VPB a.a.O.), ist bei den auf Art. 13d Abs. 4\nAsylG basierenden Entscheiden zu prüfen, ob die vom Gesetz vorgesehene\nsofortige Vollstreckbarkeit in Übereinstimmung mit den völkerrechtlichen\nVerpflichtungen der Schweiz ist. Dabei stellen sich die Fragen, ob Art. 45 AsylG\ndiese Art von nicht rechtskräftig weggewiesenen Asylbewerbern nicht schützt,\nund ob angesichts des sofortigen Vollzugs von einer wirksamen Beschwerde\nim Sinne von Art. 13 EMRK gesprochen werden kann.\na. Die Flüchtlingskonvention (FK), das heisst der vom Schweizer Gesetzgeber\nals Vorlage genommene Art. 33 FK, schützt unter anderem. Asylbewerber vor\ndem Refoulement, und zwar so lange als nicht feststeht, dass diese Personen\nzu Unrecht geltend machen, Flüchtlinge im Sinne der Konvention zu sein\n\n"}