{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1993-09-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-58-55--_1993-09-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002204.pdf?ID=150002204", "Checksum": "bf9554c8d9c74bacf2de4aab4961a402"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 58.55 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 29.09.1993 JAAC 58.55 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 29.09.1993 JAAC 58.55 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 29.09.1993 JAAC 58.55 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:45", "Checksum": "f0981a2d4c3b22d5edd8e444a465b6a6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 29.09.1993 JAAC 58.55 \r\n\n 10\nsie im Nachhinein von Unbefugten angekreuzt oder ausgefüllt werden,\nbeziehungsweise wird darüber eine Unsicherheit geschaffen, ob dies der\nFall gewesen ist. Auch die Numerierung der einzelnen Dispositivteile erscheint\nein Ding der Selbstverständlichkeit.\nZusammenfassend muss festgehalten werden, dass das verwendete Formular\nzwar problematisch ist, jedoch die Anforderungen an die Begründungspflicht\ngemäss Art. 35 VwVG erfüllt, sofern es ausreichend ausgefüllt ist, was hier der\nFall ist.\n7. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm eine Nachfrist\nzur Ergänzung der Begründung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist\neinzuberaumen, wurde stillschweigend nicht eingetreten, da es\nunmöglich ist, für die Dauer der ordentlichen Frist eine Nachfrist oder\neine Fristverlängerung zu gewähren. Dem Beschwerdeführer wäre es\nunbenommen geblieben, innerhalb der ordentlichen Frist seine Beschwerde\nzu ergänzen.\n8. Als Flüchtling wird ein Ausländer anerkannt, wenn er in seinem\nHeimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion,\nNationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen\nseiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist\noder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als\nernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder\nFreiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck\nbewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).\nGlaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr\nVorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.\nUnglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten\nzu wenig substantiiert oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht\nentsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel\nabgestützt werden (Art. 12a AsylG).\nGelingt die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nicht, so kann\nim Rahmen des Verfahrens am Flughafen nur dann eine Abweisung des\nGesuches erfolgen, wenn offensichtlich ist, dass dem Gesuchsteller im Heimatoder Herkunftsland keine Verfolgung droht. Offensichtlichkeit ist dann\nanzunehmen, wenn schon aufgrund der am Flughafen durchgeführten\nBefragung und der weiteren Aktenlage keine vernünftigen Zweifel an\nder Ungefährdetheit des Gesuchstellers bestehen. Der in Art. 13d AsylG\nverwendete weite Verfolgungsbegriff ist der gleiche wie der in den Art. 13\nund 16 Abs. 1 Bst. a und c sowie Abs. 2 AsylG vorkommende (vgl. Botschaft,\na.a.O., 625 f., 629, 638). Er beinhaltet neben dem Geltungsbereich von Art. 3\nAsylG und den völkerrechtlichen Bestimmungen von Art. 3 EMRK und\nArt. 3 in Verbindung mit Art. 1 des Europäischen Übereinkommens vom\n26. November 1987 zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder\nerniedrigender Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.101.106) auch alle anderen\nWegweisungshindernisse gemäss Art. 18 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit\nArt. 14a ANAG.\nIn der Beschwerde werden die Vorbringen des Gesuchstellers lediglich\nwiederholt, und es wird ohne nähere Begründung deren Asylrelevanz\ndeklariert. Die Vorinstanz hat den allfällig drohenden Folgen der behaupteten\n\n"}