{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1993-09-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-58-55--_1993-09-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002204.pdf?ID=150002204", "Checksum": "bf9554c8d9c74bacf2de4aab4961a402"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 58.55 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 29.09.1993 JAAC 58.55 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 29.09.1993 JAAC 58.55 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 29.09.1993 JAAC 58.55 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:45", "Checksum": "f0981a2d4c3b22d5edd8e444a465b6a6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 29.09.1993 JAAC 58.55 \r\n\n 9\nAnwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht den geringsten\nvernünftigen Zweifel haben, dass die Verfügung exakt in der ihm per\nTelefax übermittelten Form im Original besteht. Damit ist gesagt, dass der\nfestgestellte Formfehler der Rechtsgültigkeit der Eröffnung des angefochtenen\nEntscheides nicht schadet. Dem Gesuchsteller hätte allerdings das Recht\nzugestanden, eine ordentliche Zustellung zu verlangen, was aber zufolge\ndes vollumfänglichen Wissens über den Inhalt der Verfügung weder am\nAnlaufen der Beschwerdefrist noch an der Vollstreckbarkeit der Verfügung\netwas geändert hätte (vgl. BGE 102 Ib 94).\nb. In der Beschwerdeschrift wurde das handschriftliche Ausfüllen\ndes Entscheidformulars und damit sinngemäss eine Verletzung der\nBegründungspflicht beanstandet. Das BFF hat sein Vorgehen mit der\nBesonderheit des Verfahrens am Flughafen gerechtfertigt, welches ein rasches\nund soweit möglich vereinfachtes Vorgehen impliziert.\nDie Verwendung eines Entscheidformulares und dessen handschriftliches\nAusfüllen beziehungsweise Ankreuzen berührt in der Tat seltsam. Wohl\nsind die handschriftlichen Passagen gut leserlich, und die Zusammenfügung\nder angekreuzten vorgedruckten oder handschriftlichen Begründungsteile\nergeben einen Sinn. Beschränkt man sich auf die Bewertung der aktivierten\nund teilweise individuell begründeten Formularteile, so ist festzustellen, dass\ndie Entscheidbegründung den Formvorschriften von Art. 35 VwVG genügt,\nindem sie den Sachverhalt knapp zusammenfasst (dabei zwar erwähnt, dass\nder Gesuchsteller behauptet, an Kämpfen gegen Moslems teilgenommen zu\nhaben, seine angebliche Zugehörigkeit zur christlichen Religion allerdings\nverschweigt), die wichtigsten Ablehnungsgründe enthält (nämlich, dass\nes sich bei der allfällig vorhandenen staatlichen Verfolgung nicht um eine\nsolche aus den Gründen von Art. 3 AsylG handle und seine Ausführungen\nzudem den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit nicht standhalten) und\ninsbesondere ausdrücklich erwähnt, dass der UNHCR am 26. Mai 1992\nmitgeteilt hat, er teile die Auffassung des BFF, wonach dem Gesuchsteller\nim Heimat- oder Herkunftsstaat offensichtlich keine Verfolgung drohe.\nMit diesen Begründungsteilen erfüllt das BFF sowohl bezüglich der Form\nwie auch des Inhaltes knapp die notwendigen Erfordernisse. Immerhin\nist festzustellen, dass von den in der Lehre und Praxis entwickelten sechs\nVariablen, die Angemessenheit einer Begründung ausmachen (vgl. dazu\nVilliger Mark E., Die Pflicht zur Begründung von Verfügungen, Zentralblatt\nfür Staats- und Gemeindeverwaltung [ZBl] 90, 1989, S. 151 f.) insbesondere\nder Schwere des behaupteten Eingriffs kaum Rechnung getragen wird und\ndas BFF mit seiner Kombination von Bausteinen den legitimen Anspruch des\nGesuchstellers auf eine seinem konkreten Fall gerecht werdende Begründung\nnicht vollauf erfüllt. Mit einer derart rudimentären Begründung erscheint\nder vorgenommene Verwaltungsakt wenig transparent, was wiederum der\nAkzeptanz eines Entscheides abträglich ist (vgl. Villiger, a.a.O., S. 162 ff.; Kälin\nWalter, Rechtliche Anforderungen an die Verwendung von Textbausteinen für\ndie Begründung von Verwaltungsverfügungen, Zeitschrift für Schweizerisches\nRecht [ZSR] 1988 I, S. 435 ff.).\nAuch wenn im vorliegenden Fall eine Verletzung der Begründungspflicht\nverneint wird, wäre es angebracht, wenn das BFF künftig eine Form finden\nwürde, welche das Aufführen inaktiver Begründungsteile vermeidet,\nwohnt solchen offenen Formularteilen doch stets die Gefahr inne, dass\n\n"}