{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1993-09-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-58-55--_1993-09-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002204.pdf?ID=150002204", "Checksum": "bf9554c8d9c74bacf2de4aab4961a402"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 58.55 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 29.09.1993 JAAC 58.55 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 29.09.1993 JAAC 58.55 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 29.09.1993 JAAC 58.55 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:45", "Checksum": "f0981a2d4c3b22d5edd8e444a465b6a6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 29.09.1993 JAAC 58.55 \r\n\n 8\nist entsprechend der obigen Erwägung darauf nicht einzutreten. Die\nBeschwerde müsste ja gemäss der Formulierung in Art. 13d Abs. 4 AsylG\nbereits gutgeheissen werden, wenn das Fehlen einer Verfolgungssituation (in\nihrer weiten Bedeutung) nicht offensichtlich wäre. Eine derartige partielle\nGutheissung würde zur Einreisebewilligung zwecks Durchführung des\nordentlichen Verfahrens führen.\n5. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht\neingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).\n6. Die angefochtene Verfügung besteht aus einem handschriftlich ausgefüllten\nEntscheidformular, welches das BFF der Grenzpolizei am Flughafen per\nTelefax übermittelt hat. Letztere hat die Verfügung dem Beschwerdeführer\neröffnet und ausgehändigt.\na. Von Amtes wegen ist zu prüfen, ob die Form der Verfügung den\ngesetzlichen Anforderungen entspricht. Art. 34 Abs. 1 VwVG schreibt die\nSchriftlichkeit von Endverfügungen vor. Darunter ist auch zu verstehen,\ndass sie von einer zeichnungsberechtigten Person der verfügenden Behörde\nunterzeichnet sein muss. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des\nEidgenössischen Versicherungsgerichtes (Urteil vom 16. Oktober 1991; H 72/91)\nbeziehungsweise des Bundesgerichtes (BGE 112 Ia 173) zu Telefax-Eingaben\nvon Parteien stellt sich die Frage, ob mangels Originalunterschrift des\nzuständigen Beamten das Gebot der Schriftlichkeit verletzt ist. Das\nBFF hat sich zu dieser Frage vernehmen lassen. Es stellt fest, dass die\nMissbrauchsgefahr, welche von den zitierten Gerichtsinstanzen als Grund\nfür die fehlende Rechtsgültigkeit einer kopierten Unterschrift genannt wurde,\nim Verhältnis zwischen zwei Behörden (BFF und Grenzpolizei), die in einem\nintensiven Kontakt miteinander stehen, nicht bestehe. Zudem hätten wie in\njedem Fall auch in casu verschiedene Telefone zwischen den beiden Behörden\nstattgefunden, und es sei die Kompetenz zur Ausfertigung und Eröffnung\neines Entscheides auf einen kleinen Personenkreis beschränkt, wodurch eine\nMissbrauchsgefahr ebenfalls ausgeschlossen werde.\nDieser Argumentation kann nicht vollumfänglich beigepflichtet werden.\nRichtig ist, dass das Verfahren am Flughafen im Interesse aller Beteiligten ein\nrasches sein muss. Der summarische Charakter dieses Verfahrens geht auch\naus der Beschränkung auf diejenigen Fälle hervor, in denen es offensichtlich\nist, dass keine Verfolgung droht. Folgerichtig hat das BFF die Kontakte mit\nden Flughafenbehörden und dem UNHCR unter Benutzung von Telefaxund Telefongeräten dergestalt organisiert, dass in möglichst kurzer Zeit\ndie zuständigen Stellen über das Befragungsprotokoll und die weiteren\nwesentlichen Akten sowie die beidseitigen Stellungnahmen verfügen. Dennoch\nbesteht kein Grund, vom klaren gesetzlichen Erfordernis der Schriftlichkeit\neiner Verfügung gemäss Art. 34 Abs. 1 VwVG abzuweichen. Die Schriftlichkeit\nbeinhaltet zweifellos sowohl nach dem allgemeinen Verständnis als auch\nnach der oben zitierten Bundesrechtsprechung eine Originalunterschrift,\nals welche eine faksimilierte Unterschrift nicht gelten kann. Die Eröffnung\nder vorinstanzlichen Verfügung ist somit als mangelhaft zu qualifizieren.\nAllerdings bleibt ein behördlicher Formfehler dann unbeachtlich, wenn\nder Zweck der Formvorschrift dennoch erreicht wird (vgl. Gygi, a.a.O.,\nS. 51, unter Verweis auf BGE 104 V 167). Im vorliegenden Fall wurde der\nBeschwerdeführer weder irregeführt noch benachteiligt. Er konnte unter\n\n"}