{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1993-09-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-58-55--_1993-09-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002204.pdf?ID=150002204", "Checksum": "bf9554c8d9c74bacf2de4aab4961a402"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 58.55 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 29.09.1993 JAAC 58.55 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 29.09.1993 JAAC 58.55 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 29.09.1993 JAAC 58.55 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:45", "Checksum": "f0981a2d4c3b22d5edd8e444a465b6a6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 29.09.1993 JAAC 58.55 \r\n\n 7\nder Art. 13-19 AsylG ergehen, der selbständigen Anfechtbarkeit entzieht\nund sie nur als zusammen mit dem Endentscheid anfechtbar bezeichnet.\nDamit erübrigt sich bei Beschwerden gegen vorsorgliche Wegweisungen\ngenerell die Prüfung, ob die Verfügung einen nicht wieder gutzumachenden\nNachteil bewirken könne (vgl. Art. 46a AsylG). Es stellt sich sogar die Frage,\nob nicht die Wegweisung während des Verfahrens bezüglich dieses Punktes,\nder Wegweisung, als instanzabschliessender Endentscheid im Sinne eines\nTeilurteils zu betrachten ist (vgl. dazu Gygi, a.a.O. S. 140 f. sowie BGE 104 Ib\n133 f.). Diese Frage kann aber im vorliegenden Fall offen bleiben, da es sich bei\nder verfügten Wegweisung nicht um eine vorsorgliche handelt.\nc. Aus der Tatsache, dass in den Anwendungsfällen von Art. 13d Abs. 2 und\n3 AsylG auch dort, wo dies nicht ausdrücklich gesagt wird, sowohl eine\nEinreiseverweigerung als auch eine (vorsorgliche) Wegweisung verfügt wird,\nkönnte geschlossen werden, dass eine Zweiteilung des Rechtsmittelweges\nstattfinden würde. Während die Einreiseverweigerung beim EJPD anzufechten\nwäre (oben sub a), ist für die Beurteilung einer gegen die Wegweisung\ngerichteten Beschwerde die ARK zuständig (sub b). Dennoch kann sich\nkein positiver Kompetenzkonflikt ergeben. Zufolge des Grundsatzes der\nKompetenzattraktion (vgl. Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege,\n2. Aufl., Bern 1983, S. 95 f.) ist die Wegweisungsbeschwerde bei der ARK zu\nbehandeln, da einem Entscheid über die Einreiseverweigerung neben dem\nAsylverfahren keine eigenständige Bedeutung zukommen könnte. Ergäbe\nsich aber eine Beschwerdegutheissung gegen die vorsorgliche Wegweisung\ndurch die ARK, müsste das BFF wiedererwägungsweise entweder seine\nEinreiseverweigerung aufheben oder eine Wegweisung in einen anderen\nDrittstaat verfügen. Im Fall einer Beschwerdeablehnung würde die verfügte\nEinreiseverweigerung gegenstandslos. Die Einreichung einer Beschwerde\ngegen die Einreiseverweigerung beim EJPD erübrigt sich somit unter jedem\nAspekt.\nd. Die vorliegende Beschwerde richtet sich nicht gegen einen vorsorglichen\nWegweisungsentscheid des BFF gestützt auf Art. 13d Abs. 2 AsylG, sondern\nunter anderem gegen die der Abweisung als Regelfall folgende Wegweisung\n(vgl. Art. 17 Abs. 1 AsylG). Auch wenn das Gesetz in Art. 13d Abs. 4 AsylG auch\nim Zusammenhang mit dem am Flughafen durchgeführten Asylverfahren\n(im Unterschied zum Wegweisungsverfahren gemäss Abs. 2 und 3)\nvon der Nichtbewilligung der Einreise spricht, ist damit nicht gemeint,\ndass die Einreiseverweigerung eine eigenständige Verfügung sei, die\nihrerseits selbständig (beim EJPD) angefochten werden könnte. Sie ist\nvielmehr Bestandteil und Ausfluss der Feststellung, dass die fehlende\nVerfolgungssituation offensichtlich ist. Dass die Nichtbewilligung der\nEinreise überhaupt Eingang in den Abs. 4 von Art. 13d AsylG gefunden\nhat, hat lediglich damit zu tun, dass die Möglichkeit einer Wegweisung in\neinen Drittstaat vorfrageweise zu klären ist, was bejahendenfalls zu einer\nEinreiseverweigerung führt.\nDie Zuständigkeit der ARK ist somit trotz falscher Rechtsmittelbelehrung\nim angefochtenen Entscheid gegeben. Da die Beschwerde richtigerweise\nbei der ARK eingereicht worden ist, welche sofort gehandelt hat, ist dem\nBeschwerdeführer dadurch kein Rechtsnachteil erwachsen. Insoweit als\nder Beschwerdeführer gleichzeitig die Verweigerung der Einreise mit\nanfechten wollte (Antrag auf Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens),\n\n"}