{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1993-09-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-58-55--_1993-09-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002204.pdf?ID=150002204", "Checksum": "bf9554c8d9c74bacf2de4aab4961a402"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 58.55 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 29.09.1993 JAAC 58.55 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 29.09.1993 JAAC 58.55 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 29.09.1993 JAAC 58.55 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:45", "Checksum": "f0981a2d4c3b22d5edd8e444a465b6a6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 29.09.1993 JAAC 58.55 \r\n\n 6\nzu verfügen hat (Art. 13b-13d AsylG). In Anwendung von Art. 11 Abs. 5\nAsylG ist in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre das EJPD als\nRechtsmittelinstanz für Beschwerden gegen Einreiseverweigerung durch das\nBFF zu betrachten.\nMit der Einreiseverweigerung wird - genau gleich wie mit der\nEinreisebewilligung - nur über die Einreise, nicht aber über das korrekt\neingereichte (Art. 13a AsylG) Asylgesuch entschieden. Im Anwendungsfall\nvon Art. 13c AsylG (Gesuch an der Landesgrenze) ist allerdings ein neues\nGesuch im Ausland einzureichen (Art. 5 Abs. 1 AsylV 1). Hingegen bleibt\nin den Anwendungsfällen von Art. 13d Abs. 2 und 3 AsylG das Asylgesuch\nhängig und muss vom BFF mit einem Endentscheid - falls der Gesuchsteller\nnicht ausdrücklich am Gesuch festhält, mit einer Abschreibung zufolge\nGegenstandslosigkeit - erledigt werden, welcher seinerseits bei der ARK\nanfechtbar ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 AsylV 1).\nb. Bei der Asylgesuchstellung am Flughafen stellt sich im Falle der\nEinreiseverweigerung zusätzlich die Frage der Wegweisung, da der\nGesuchsteller, obwohl er formell die Einreisebewilligung nicht erhält, sich\nde facto auf schweizerischem Territorium befindet. Art. 13d Abs. 2 AsylG\nbestimmt, dass bei Einreiseverweigerung eine vorsorgliche Wegweisung\nvorzunehmen ist, wenn eine solche in einen Drittstaat durchführbar im\nSinne von Art. 18 Abs. 1 AsylG und Art. 14a des BG vom 26. März 1931 über\nAufenhalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) - das heisst\nmöglich, zulässig und zumutbar - ist. Ob diese vorsorgliche Wegweisung,\nwelche sowohl systematisch wie auch inhaltlich derjenigen gemäss Art. 19\nAbs. 2 AsylG gleichzustellen ist, beim EJPD oder bei der ARK angefochten\nwerden kann, soll laut der noch spärlichen Doktrin zum AVB nicht klar sein\n(vgl. Achermann Alberto / Hausammann Christina, Handbuch des Asylrechts,\nBern/Stuttgart 1991, S. 248; Kälin, Grundriss, S. 278). Fraglich ist nach Meinung\ndieser Autoren, wie der Begriff «Wegweisung» gemäss Art. 11 Abs. 2 Bst. b\nAsylG zu verstehen ist.\nDas Asylgesetz verwendet diesen Begriff sowohl für die Verpflichtung\ndes Gesuchstellers, die Schweiz nach Abschluss des Asylverfahrens zu\nverlassen (Art. 17, 17a, 13d Abs. 4 AsylG), als auch für die Aufforderung an den\nGesuchsteller, während der Hängigkeit des Asylgesuches auszureisen (Art. 19\nund 13d Abs. 2 und 3 AsylG). Nichts deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber\ndie vorsorgliche Wegweisung dem Zuständigkeitsbereich der ARK entziehen\nwollte. In beiden Fällen geht es um die identische Frage, nämlich um «die\nVerpflichtung, die Schweiz zu verlassen» (Art. 17a Bst. a AsylG), und es handelt\nsich in beiden Fällen um eine Beschwerde im Asylbereich, über die die ARK\nendgültig entscheidet (Botschaft, a.a.O., 616).\nDiese Rechtsunsicherheit wurde in der Zwischenzeit behoben durch die\nDefinition in Art. 1 Abs. 2 VOARK, wonach unter dem Wegweisungsbegriff\nvon Art. 11 Abs. 2 AsylG «Wegweisung während und nach Abschluss eines\nAsylverfahrens» zu verstehen ist. Mit dieser spezifischen Regelung ist\nklargestellt, dass die Wegweisung gemäss Art. 13d Abs. 2 AsylG (ebenso wie\ndie ihr gleichgesetzte Wegweisung gemäss Art. 19 Abs. 2 AsylG), obwohl\njeweils als vorsorglich bezeichnet, jedenfalls eine selbstständig anfechtbare\nZwischenverfügung ist. Dieser Betrachtungsweise steht deshalb Art. 46a\nAsylG nicht entgegen, welcher Zwischenverfügungen, die in Anwendung\n\n"}