{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1993-09-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-58-55--_1993-09-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002204.pdf?ID=150002204", "Checksum": "bf9554c8d9c74bacf2de4aab4961a402"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 58.55 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 29.09.1993 JAAC 58.55 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 29.09.1993 JAAC 58.55 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 29.09.1993 JAAC 58.55 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:45", "Checksum": "f0981a2d4c3b22d5edd8e444a465b6a6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 29.09.1993 JAAC 58.55 \r\n\n 5\nArt. 13d Abs. 4 AsylG ist so auszulegen, dass das BFF ein am Flughafen\ngestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn dem Gesuchsteller im Heimatoder Herkunftsland «nach der übereinstimmenden Auffassung des\nBundesamtes und des Hochkommissariates der Vereinten Nationen für die\nFlüchtlinge offensichtlich keine Verfolgung droht». Der Gesetzestext erwähnt\nzwar namentlich nur die Kompetenz des BFF zum sofortigen Vollzug der\nWegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat. Der Wegweisungsvollzug\nins Heimat- oder Herkunftsland setzt aber hier zwingend die Verneinung\nder Flüchtlingseigenschaft, die Verweigerung des Asyls und die Anordnung\nder Wegweisung voraus und beinhaltet somit auch die Prüfung dieser\nVoraussetzungen. Zu einer solchen Auslegung kommt man auch durch\nAbleitung von Art. 45 AsylG, welche dem Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli\n1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nachgeformte\nBestimmung nach unbestrittener Lehre den Flüchtling nach dem materiellen\nFlüchtlingsbegriff schützt. Darin sind auch die Asylbewerber so lange\ninbegriffen, als nicht festgestellt ist, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht\nerfüllen (vgl. Kälin Walter, Das Prinzip des non-refoulement, Bern 1982,\nS. 90). Inwieweit diese Feststellung in Rechtskraft erwachsen sein muss (so\nKälin Walter in: Grundriss des Asylverfahrens, Basel / Frankfurt a.M. 1990,\nS. 212), ist im Zusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit des sofortigen\nWegweisungsvollzuges zu überprüfen (vgl. hinten E. 9).\nDas Verfahren vor dem BFF richtet sich dabei nicht nach den Bestimmungen\nvon Art. 15 und 15a AsylG, welche Bestimmungen sich nur auf Gesuchsteller,\ndie sich in der Schweiz befinden (Art. 13f AsylG), beziehen, für die Behandlung\nvon Asylgesuchen aus dem Ausland, an der Grenze und am Flughafen sowie\nfür die Anhaltung bei illegaler Einreise (Art. 13b-13e AsylG) aber nicht\nherangezogen werden können.\n4. Vorab stellt sich die Frage der Zuständigkeit, welche von Amtes wegen\nzu prüfen ist (Art. 7 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde richtet sich sowohl\ngegen den Ablehnungs- und Wegweisungsentscheid als auch - mit dem\nAntrag, der Beschwerdeführer sei zu einem ordentlichen Asylverfahren\nzuzulassen - sinngemäss gegen die Einreiseverweigerung. Gemäss\nRechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid ist eine allfällige\nBeschwerde beim Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und\nPolizeidepartements (EJPD) einzureichen. Der Beschwerdeführer hat seine\nBeschwerdeschrift an die ARK adressiert.\na. Bezüglich der Anfechtbarkeit der Einreiseverweigerung ging die\nherrschende Lehre nach dem damals geltenden Recht davon aus, dass diese\nangefochten werden kann, und zwar beim EJPD (vgl. Bolz Urs, Rechtsschutz\nim Ausländer- und Asylrecht, Basel / Frankfurt a.M. 1990, S. 58, insb. Fn. 45\nmit weiteren Hinweisen); dabei bleibe es auch nach Inkrafttreten des AVB\nbeziehungsweise nach Einsetzung der Asylrekurskommission (gemäss Kälin,\nGrundriss, S. 279, mit weiteren Hinweisen).\nEntgegen dieser Lehrmeinung hat zwar die Petitions- und\nGewährleistungskommission des Nationalrates in ihrem Bericht vom\n13. Januar 1989 die Einreiseverweigerung mangels Verfügung im Sinne\nvon Art. 5 VwVG als nicht anfechtbar bezeichnet. Dies trifft jedenfalls\nbei Asylgesuchstellern nicht (mehr) zu, da seit Inkrafttreten des AVB in\njedem Fall das BFF über die Bewilligung und Verweigerung der Einreise\n\n"}