{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1993-09-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-58-55--_1993-09-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002204.pdf?ID=150002204", "Checksum": "bf9554c8d9c74bacf2de4aab4961a402"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 58.55 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 29.09.1993 JAAC 58.55 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 29.09.1993 JAAC 58.55 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 29.09.1993 JAAC 58.55 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:45", "Checksum": "f0981a2d4c3b22d5edd8e444a465b6a6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 29.09.1993 JAAC 58.55 \r\n\n 4\nAbklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihm nicht zugemutet werden\nkann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land\nauszureisen (Art. 13b AsylG).\nc. Bei Asylgesuchen an der Grenze, das heisst bei einem geöffneten\nGrenzübergang, ist zu unterscheiden zwischen solchen, die an einem\nGrenzposten an der Landesgrenze und solchen, die am Flughafen gestellt\nwerden (Art. 13a, 13c und 13d AsylG).\naa. Der Ausländer, der an der Landesgrenze um Asyl nachsucht, erhält vom\nBFF die Bewilligung zur Einreise, wenn kein anderes Land staatsvertraglich\nzur Behandlung seines Asylgesuches verpflichtet ist und Gründe zur\nEinreisebewilligung im Sinne von Art. 13c AsylG und Art. 4 Abs. 2 AsylV 1\nvorliegen. Im Falle einer Einreisebewilligung wird der Gesuchsteller einer\nEmpfangsstelle zugewiesen (Art. 4 Abs. 3 AsylV 1). Verweigert das BFF die\nEinreise, so kann der Ausländer bei einer schweizerischen Vertretung ein\nneues Asylgesuch einreichen (Art. 5 Abs. 1 AsylV 1); das Verfahren wird\nfolglich mit dem Entscheid über die Einreiseverweigerung abgeschlossen\nund der Ausländer wird auf das Verfahren zur Stellung eines Asylgesuches aus\ndem Ausland verwiesen.\nIm Falle einer Einreisebewilligung folgt das normale Asylverfahren, wie es in\nden Art. 14 ff. AsylG geregelt ist.\nbb. Bei Asylgesuchen am Flughafen richtet sich das Verfahren nach den\nBestimmungen gemäss Art. 13d AsylG, Art. 4 und 5 AsylV 1. Im Falle einer\nEinreisebewilligung wird der Gesuchsteller ebenfalls einer Empfangsstelle\nzugewiesen und durchläuft das normale Asylverfahren.\nAnders als beim Asylgesuch an der Landesgrenze sind die Folgen einer\nEinreiseverweigerung. Das BFF kann den Gesuchsteller vorsorglich\nwegweisen, wenn die Weiterreise in einen Drittstaat möglich, zulässig\nund zumutbar ist (Art. 13d Abs. 2 AsylG). Der Gesuchsteller kann diesfalls\ninnert zehn Tagen bei einer schweizerischen Vertretung die Fortsetzung des\nVerfahrens verlangen (Art. 5 Abs. 2 AsylV 1). Das anschliessende Verfahren\nentspricht jenem bei der Gesuchseinreichung bei einer schweizerischen\nVertretung im Ausland (Ziff. 2 Bst. b vorn). Meldet sich der Gesuchsteller nicht\ninnert dieser Frist bei einer schweizerischen Vertretung, wird das Asylgesuch\nals gegenstandslos geworden abgeschrieben.\nIst die Wegweisung des Gesuchstellers in einen Drittstaat nicht durchführbar,\nso kann der sofortige Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat angeordnet\nwerden, wenn dem Gesuchsteller nach der übereinstimmenden Auffassung\ndes BFF und des UNHCR dort offensichtlich keine Verfolgung droht (Art. 13d\nAbs. 4 AsylG). Dabei gilt der weite Verfolgungsbegriff von Art. 13 AsylG (vgl.\nBotschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren [AVB] und zu einem\nBundesgesetz über die Schaffung eines BFF, BBl 1990 II 629).\n3. Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung, welche am 26. Mai 1992\nvom BFF per Telefax an die Flughafenpolizei Zürich-Kloten übermittelt und\ndem Beschwerdeführer gleichentags eröffnet wurde, umfasst den Entscheid\nüber die Flüchtlingseigenschaft, das Asylgesuch und die Wegweisung, unter\nAnordnung deren sofortigen Vollstreckung.\n\n"}