{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1993-09-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-58-55--_1993-09-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002204.pdf?ID=150002204", "Checksum": "bf9554c8d9c74bacf2de4aab4961a402"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 58.55 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 29.09.1993 JAAC 58.55 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 29.09.1993 JAAC 58.55 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 29.09.1993 JAAC 58.55 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:45", "Checksum": "f0981a2d4c3b22d5edd8e444a465b6a6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 29.09.1993 JAAC 58.55 \r\n\nZusammenfassung des Sachverhalts\nDer Beschwerdeführer verliess Nigeria auf dem Luftweg nach eigenen\nAngaben am 23. Mai 1992 und gelangte von Frankreich her kommend am\n25. Mai 1992 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Anlässlich\nder Befragung durch die Kantonspolizei Zürich (Flughafenpolizei) erklärte\nder Beschwerdeführer, dass er anlässlich der Kämpfe zwischen Christen und\nMoslems, die am 14. und 15. Mai 1992 in K. stattgefunden hätten, jemanden\numgebracht habe und deshalb von der nigerianischen Polizei gesucht werde.\nAm 26. Mai 1992 stellte der «United Nations High Comissioner for Refugees»\n(Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen [UNHCR]) im\nRahmen einer Anfrage im Sinne von Art. 13d Abs. 4 des Asylgesetzes vom\n5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) fest, dass nach seiner Auffassung dem\nBeschwerdeführer in Nigeria offensichtlich keine asylrechtlich relevante\nVerfolgung drohe.\nMit Verfügung vom 26. Mai 1992 stellte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF)\nfest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte\ndas Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz\nund bezeichnete diese als sofort vollstreckbar.\nMit Eingabe vom 28. Mai 1992 beantragt der Beschwerdeführer durch seinen\nVertreter, die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Der Beschwerdeführer sei\nnicht aus der Schweiz wegzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende\nWirkung beizugeben und der Vollzug bis zu diesem Entscheid zu sistieren. Es\nsei eine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung bis zum Ablauf\nder Rechtsmittelfrist einzuberaumen. Ferner beantragt der Beschwerdeführer,\ner sei zum ordentlichen Asylverfahren zuzulassen.\n\n3\nAm 29. Mai 1992 lehnte die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) das\nGesuch um Aussetzung des Vollzugs der Verfügung des BFF für Flüchtlinge\n(BFF) vom 26. Mai 1992 ab; die Abweisung erfolgte mündlich (telefonisch)\ngegenüber dem Rechtsvertreter und den Behörden. Der Beschwerdeführer\nwurde gleichentags per Flugzeug in sein Heimatland Nigeria ausgeschafft.\nIn einem Schreiben an die Schweizerische Botschaft in Lagos (dort\neingegangen am 22. Juli 1992) hat der Beschwerdeführer sinngemäss zum\nAusdruck gebracht, dass er an der von seinem Rechtsvertreter eingereichten\nBeschwerde festhalte.\nDas BFF beantragt in seiner Vernehmlassung vom 17. Juli 1992 die Abweisung\nder Beschwerde.\nDie ARK weist die Beschwerde ab.\nAus den Erwägungen\n1. Gemäss Art. 11 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG)\nentscheidet die ARK endgültig über Beschwerden gegen Entscheide des\nBFF über die Verweigerung des Asyls und die Anordnung der Wegweisung;\nletztere umfasst die Anordnung der Wegweisung während und nach\nAbschluss des Verfahrens (Art. 1 Abs. 2 der V vom 18. Dezember 1991 über die\nSchweizerische Asylrekurskommission [VOARK], SR 142.317).\nMit Beschwerde an die ARK kann die Verletzung von Bundesrecht, die\nunrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen\nSachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 11 Abs. 3 AsylG).\n2. Die zur Einreichung von Asylgesuchen möglichen Verfahren sind in\nden Art. 13 bis 13f AsylG und den Art. 4 bis 6 der Asylverordnung 1 über\nVerfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) geregelt. Grundsätzlich ist zwischen\nAsylgesuchen aus dem Ausland und Asylgesuchen im Inland zu unterscheiden.\na. Bei Asylgesuchen aus dem Inland ist zu unterscheiden zwischen\nAsylgesuchen von Ausländern, die eine Anwesenheitsbewilligung haben,\nund solchen von Ausländern, die sich ohne Anwesenheitsbewilligung in der\nSchweiz aufhalten.\naa. Gemäss Art. 13f Abs. 1 AsylG richtet ein Ausländer, der sich in der Schweiz\nbefindet, das Asylgesuch an die Behörde des Kantons, von dem er eine\nAnwesenheitsbewilligung erhalten hat.\nbb. Für die übrigen Fälle hat der Bundesrat das Verfahren geregelt (Art. 13f\nAbs. 2 AsylG). Ausländer, die sich ohne Anwesenheitsbewilligung in der\nSchweiz aufhalten, reichen ihr Asylgesuch bei der Empfangsstelle ein (Art. 6\nAbs. 1 AsylV 1). Faktisch ist dies das häufigste Verfahren.\nb. Asylgesuche aus dem Ausland sind gemäss Art. 13a AsylG bei einer\nschweizerischen Vertretung einzureichen. Diese überweist das Gesuch\nmit ihrem Bericht an das BFF, welches dem Gesuchsteller die Einreise zur\n\n"}