In ihrer Verfügung macht die Vorinstanz mit keinem Wort geltend, weshalb eine materielle Beurteilung der Asylgesuche der Rekurrenten nicht möglich sein sollte. Den Akten sind keine grundsätzlich gegen einen materiellen Entscheid über die Gesuche sprechenden Anhaltspunkte zu entnehmen, zumal die Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Stelle einlässlich zu ihren Asylgründen befragt worden sind. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz lässt sich mithin auch unter diesem Gesichtspunkt nicht rechtfertigen.