Nebenbei sei erwähnt, dass auch diese Androhung gegen die Ausfällung eines Nichteintretensentscheides spricht, werden die Rekurrenten wegen ihres Verhaltens damit doch schlechter gestellt, als wenn sie unentschuldigt gar nicht erst zur Befragung erschienen wären, für welche Ungleichbehandlung kein einleuchtender Grund ersichtlich ist. In ihrer Verfügung macht die Vorinstanz mit keinem Wort geltend, weshalb eine materielle Beurteilung der Asylgesuche der Rekurrenten nicht möglich sein sollte.