Die den Beschwerdeführern zugestellte Einladung zur Befragung vom 26. Juli 1989 enthält denn auch die Androhung eines Entscheides gestützt auf die bestehenden Akten, falls sie der Vorladung ohne zwingenden Grund keine Folge leisten würden. Nebenbei sei erwähnt, dass auch diese Androhung gegen die Ausfällung eines Nichteintretensentscheides spricht, werden die Rekurrenten wegen ihres Verhaltens damit doch schlechter gestellt, als wenn sie unentschuldigt gar nicht erst zur Befragung erschienen wären, für welche Ungleichbehandlung kein einleuchtender Grund ersichtlich ist.