Es sei daher möglich, dass sich der DFW in seinem Entscheid allein auf die anlässlich dieser Befragungen zu Protokoll gegebenen Aussagen stütze. Die Rekurrenten bestätigten nach der Rückübersetzung ihrer Angaben mit ihrer Unterschrift, dass im Protokoll alle Gründe ihrer Asylgesuche festgehalten seien und sie nichts mehr beizufügen hätten. Die den Beschwerdeführern zugestellte Einladung zur Befragung vom 26. Juli 1989 enthält denn auch die Androhung eines Entscheides gestützt auf die bestehenden Akten, falls sie der Vorladung ohne zwingenden Grund keine Folge leisten würden.