13 Abs. 2 VwVG zeigt sich auch daran, dass in der Lehre höchstens am Rande auf diese Norm eingegangen wird und nur wenige gestützt auf diese Bestimmung ergangene Entscheide publiziert sind. Die Verwaltungsbehörden sind nach dem Gesagten gehalten, nur dann einen Nichteintretensentscheid zu fällen, wenn eine materielle Beurteilung der zu prüfenden Angelegenheit anhand der gesamten Aktenlage nicht möglich ist (vgl. zum Ganzen den Entscheid der Asylrekurskommission vom 18. August 1992, a.a.O., mit Hinweisen auf die Praxis des Bundesgerichts; Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 60; Saladin, a.a.O., S. 125; Kölz Alfred /