6 Möglichkeit auszuschöpfen. Wann bei Unterlassung der notwendigen und zumutbaren Mitwirkung ein Nichteintretensentscheid beziehungsweise wann ein materieller Entscheid in der Sache zu fällen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist zu entnehmen, dass von der in Art. 13 Abs. 2 VwVG vorgesehenen Möglichkeit nur zurückhaltend Gebrauch zu machen ist. Die geringe praktische Relevanz von Art. 13 Abs. 2 VwVG zeigt sich auch daran, dass in der Lehre höchstens am Rande auf diese Norm eingegangen wird und nur wenige gestützt auf diese Bestimmung ergangene Entscheide publiziert sind.