Diese Unterlassung kann ihnen nach dem Gesagten mithin nicht zum Vorwurf gemacht werden. d. Unter diesen Umständen kann die Weigerung der Rekurrenten, an der Befragung vom 26. Juli 1989 teilzunehmen, klarerweise nicht als Verletzung ihrer Pflicht zur zumutbaren Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung bezeichnet werden.