es wurde jedoch mit keinem Wort erwähnt, dass die Anhörung in einer anderen als der Muttersprache der Rekurrenten durchgeführt werden sollte. Angesichts der Tatsache, dass auch die einlässliche Befragung vor dem Kanton in kurdischer Sprache geführt worden war, mussten die Beschwerdeführer nicht mit der Mitwirkung eines fremdsprachigen Übersetzers an der DFW-Befragung rechnen. In der Beschwerde wird denn auch glaubhaft ausgeführt, dass die Rekurrenten sich in Kenntnis dieses Umstands auf eigene Kosten von einem privaten kurdischen Dolmetscher an die Anhörung hätten begleiten lassen. Diese Unterlassung kann ihnen nach dem Gesagten mithin nicht zum Vorwurf gemacht werden.