Dolmetscher verfügt und die Beschwerdeführer damit hätten rechnen müssen, dass die Befragung umgehend fortgesetzt oder spätestens nach wenigen Tagen wiederholt werden könnte. Im übrigen wurden die Beschwerdeführer in der Vorladung des DFW zur Befragung vom 26. Juli 1989 zwar auf die gesetzliche Möglichkeit, sich von einem Dolmetscher nach eigener Wahl begleiten zu lassen hingewiesen; es wurde jedoch mit keinem Wort erwähnt, dass die Anhörung in einer anderen als der Muttersprache der Rekurrenten durchgeführt werden sollte.