Nach Ansicht der Asylrekurskommission ist kaum vorstellbar, dass sich Asylbewerber aus den von der Vorinstanz geltend gemachten prinzipiellen Überlegungen in dieser Zwangslage wie die Beschwerdeführer verhalten würden, wenn sie in Wirklichkeit genügende Kenntnisse der fremden Sprache hätten. Zudem ist - angesichts ihrer bereitwilligen Mitwirkung an der kantonalen Befragung und ihrer wiederholten glaubhaften Beteuerung anlässlich der Anhörung durch den Delegierten für das Flüchtlingswesen (DFW), sie würden gerne an der Befragung teilnehmen - auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund sich die Rekurrenten sonst geweigert haben sollten, an der Befragung teilzunehmen: