Die mangelnden Fremdsprachenkenntnisse der Rekurrenten gehen überdies auch aus dem Umstand hervor, dass sie sich selbst unter Androhung eines Nichteintretensentscheides standhaft weigerten, sich der türkischen Sprache zur Darlegung ihrer Asylgründe zu bedienen: Nach Ansicht der Asylrekurskommission ist kaum vorstellbar, dass sich Asylbewerber aus den von der Vorinstanz geltend gemachten prinzipiellen Überlegungen in dieser Zwangslage wie die Beschwerdeführer verhalten würden, wenn sie in Wirklichkeit genügende Kenntnisse der fremden Sprache hätten.