Bei der Befragung der Ehefrau gab er einmal zu Protokoll, dass er sie nicht verstanden habe. Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass der gemäss vorstehender Erwägung für eine ordnungsgemässe Anhörung zu den Asylgründen erforderliche Verständigungsgrad anlässlich der erwähnten Befragung offensichtlich nicht gegeben war. Daran vermag auch die Angabe der bei der Anhörung anwesenden Hilfswerkvertreterin, die Beschwerdeführer hätten den Eindruck hinterlassen, sehr wohl der türkischen Sprache mächtig zu sein, nichts zu