a.M. 1990, S. 252 f.). c. Die Vorinstanz vertritt die Ansicht, die Beschwerdeführer würden die türkische Sprache genügend gut beherrschen, um ihre Asylgründe darzulegen. Dass dies nicht zutrifft, ergibt sich indessen bereits daraus, dass in der Befragungsnotiz vom 26. Juli 1989 verschiedene unlogische beziehungsweise wirre Aussagen der Rekurrenten festgehalten sind, welche angesichts ihrer klaren Aussagen vor der kantonalen Behörde wohl nur mit Verständigungsschwierigkeiten zu erklären sind. So gab der Ehemann anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs bezüglich einer allfälligen Wegweisung oder Internierung folgendes an: «Wir geben keine Aussage. Wie konnten wir hierherkommen.