An die summarische Anhörung in der Empfangsstelle sind diesbezüglich möglicherweise nicht zwingend die gleich hohen Anforderungen zu stellen: Diese Befragung dient in erster Linie der Registrierung sowie der Information der Gesuchsteller sowie der Abklärung hinsichtlich des weiteren Verfahrensablaufs - wozu unter Umständen auch ein minderer Verständigungsgrad genügen kann - und stellt insbesondere nicht eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen dar (vgl. Art. 14 Abs. 2 bis 4 AsylG sowie Kälin Walter, Grundriss des Asylverfahrens, Basel / Frankfurt a.M. 1990, S. 252 f.).