Sprache. Dieser hohe Verständigungsgrad rechtfertigt es, dass Asylgesuche praxisgemäss oftmals unter Hinweis auf die Widersprüchlichkeit einzelner Aussagen abgewiesen werden. Bei dieser Sachlage hat der betroffene Asylbewerber zweifellos sowohl ein schutzwürdiges Interesse als auch einen Anspruch darauf, seine Asylgründe in einer von ihm beherrschten Sprache vorzubringen. Die Mitwirkung an einer in einer anderen Sprache geführten Befragung ist ihm mithin nicht zuzumuten. An die summarische Anhörung in der Empfangsstelle sind diesbezüglich möglicherweise nicht zwingend die gleich hohen Anforderungen zu stellen: