4 Die Befragung durch den Kanton fand am 9. Juni 1989 unter Mitwirkung eines kurdischen Übersetzers statt. Aus den beiden ausführlichen Gesprächsprotokollen ergibt sich, dass die Beschwerdeführer sich offenbar problemlos mit dem Dolmetscher verständigen konnten und die ihnen gestellten Fragen bereitwillig beantworteten.